Einleitung
Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) – Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 – verändert die Spielregeln für umweltbezogene Werbung in der EU grundlegend. Sie zielt darauf ab, Handelspraktiken zu verbieten, die Verbraucher daran hindern, nachhaltige Verbrauchsentscheidungen zu treffen.
Die zentrale nationale Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dessen Hauptteil am 27. September 2026 in Kraft tritt. Die Richtlinie ergänzt die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um eine Liste verbotener Aussagen – insbesondere pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“, sofern diese nicht durch aussagekräftige Beweise untermauert werden.
Allgemeine Umweltaussagen – was gemeint ist
Die Formulierung einer allgemeinen Umweltaussage ist künftig nur dann zulässig, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, auf die sich die Aussage bezieht. Wird die Umweltaussage auf demselben Medium hinreichend erläutert und spezifiziert, gilt sie nicht als allgemeine Umweltaussage und fällt nicht unter das pauschale Verbot.
Zu den betroffenen Begriffen gehören insbesondere: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO²-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Selbst die Verwendung von grünen Gestaltungselementen – grüne Blätter, Wasser, Tiere oder eine entsprechende Farbgebung – kann als Umweltaussage qualifiziert werden und den strengen Anforderungen der EmpCo unterliegen.
Kompensationsbasierte Claims: Endgültig verboten
Ein bedeutender Aspekt betrifft Aussagen zur Klimaneutralität durch Kompensation: Claims wie „klimaneutral“, „CO²-neutral“ oder „klimapositiv“, die sich ausschließlich auf den Kauf von CO²-Zertifikaten stützen, sind künftig per se unzulässig. Dies gilt nicht nur für Text, sondern auch für grafische Symbole und andere Darstellungsformen.
Die neue „Schwarze Liste“ im UWG-Anhang
Die Liste der stets verbotenen Praktiken wird um folgende Punkte erweitert:
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem eines unabhängigen Dritten beruhen oder nicht von staatlichen Stellen vergeben wurden.
- Allgemeine umweltbezogene Angaben, für die der Wirtschaftsteilnehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.
- Umweltbezogene Angaben, die das Produkt oder die Tätigkeit als Ganzes betreffen, obwohl sie nur für einen bestimmten Aspekt zutreffen.
- Behauptungen über neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen als besonderes Unterscheidungsmerkmal darzustellen.
Ihr Fahrplan zur EmpCo-Compliance
Schritt 1: Sofortige Inventur Ihrer aktuellen Claims. Überprüfen Sie sämtliche Marketingmaterialien auf die genannten problematischen Begriffe. Identifizieren Sie insbesondere Claims, die ausschließlich auf Kompensation basieren – diese müssen Sie ab September 2026 streichen. Berücksichtigen Sie auch visuelle Gestaltungselemente mit Umweltbezug.
Schritt 2: Aufbau einer Evidenz-Bibliothek. Für jede umweltbezogene Werbeaussage müssen Sie dokumentierte Belege bereithalten, die entweder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen oder die Aussage klar, hervorgehoben und auf demselben Medium spezifizieren. Dazu gehören nachvollziehbare Reduktionspläne für zukunftsbezogene Umweltziele und bestehende Zertifizierungen durch unabhängige Dritte.
Schritt 3: Prüfung aller Nachhaltigkeitssiegel. Stellen Sie sicher, dass Ihre bestehenden Nachhaltigkeitssiegel auf einem offenen, transparenten und von einem unabhängigen Dritten geprüften Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben sind. Unternehmenseigene Siegel ohne externe Prüfung sind unzulässig.
Schritt 4: Implementierung eines kontinuierlichen Prüfprozesses. Die EmpCo-Compliance ist keine einmalige Aufgabe. Neue Produkte, neue Claims und neue Kampagnen müssen kontinuierlich geprüft werden – idealerweise mit einer automatisierten Lösung, die Änderungen in der Gesetzeslage berücksichtigt.
Fazit
Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Paradigmenwechsel in der Nachhaltigkeitskommunikation und betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten – unabhängig von Branche und Größe. Die Umsetzungsfrist endet am 27. September 2026 – danach kann jede nicht konforme Werbeaussage Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden. Unternehmen, die jetzt proaktiv Maßnahmen ergreifen, sichern nicht nur ihre Compliance, sondern gewinnen auch Vertrauen bei zunehmend kritischen Verbraucherinnen und Verbrauchern.